Satzung

§ 1 – Name und Sitz

Der Förderverein Stadtbibliothek Bonn (e. V.) mit Sitz in Bonn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 – Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung der Arbeit der Stadtbibliothek Bonn sowohl in ideeller Weise – Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit, Leseförderung und Aktivierung der Bürger – als auch durch die Beschaffung von Mitteln für die Stadtbibliothek Bonn zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke. Er strebt eine stärkere Zusammenarbeit mit den in Bonn ansässigen Bildungseinrichtungen an.

Der Verein sieht seine Aufgabe darin, es der Bibliothek zu ermöglichen, ihre Aufgaben intensiver wahrzunehmen und zielt nicht auf ein Mitbestimmungsrecht bei der Beschaffung des Medienbestandes der Stadtbibliothek.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliiche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein können volljährige natürliche und juristische Personen erwerben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt wird wirksam zum Schluss eines Kalenderjahres, wenn er drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist. Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grunde durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Auf Vorschlag des Vorstandes können verdiente Mitglieder von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.

§ 5 – Organe

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 6 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt auf schriftliche Einladung des Vorstands einmal im Jahr zusammen und ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Einladung muss zwei Wochen vorher den Mitgliedern durch einfachen Brief oder — bei den Mitgliedern, die dieses wünschen — per E-Mail zugestellt werden.

Der Mitgliederversammlung obliegt:

  1. die Wahl des Vorstandes
  2. die Wahl der Revisoren
  3. die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Erteilung der Entlastung des Vorstandes
  4. sie befindet über grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit der Aufgabenstellung des Vereins
  5. die Änderung der Satzung
  6. Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages

Die Niederschrift über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben. Auf Antrag von 10 v.H. der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstands kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

§ 7 – Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem Stellvertreter/der Stellvertreterin oder den Stellvertretern/Stellvertreterinnen, den Beisitzern/Beisitzerinnen und als kooptiertes Mitglied dem Leiter/der Leiterin der Stadtbibliothek Bonn. Die Zahl der Stellvertreter/innen und der Beisitzer/innen wird jeweils durch die Mitgliederversammlung vor der Vorstandswahl beschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/innen bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des $ 26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 8 – Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die beabsichtigte Auflösung muss in der Einladung angekündigt sein. Der Beschluss zur Auflösung bedarf zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Stadtbibliothek zu verwenden hat.

Bonn, 24.06.2014

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